Hm, vom Strafgesetzbuch aus schon, denke ich. Also nach gängiger Rechtslage ist weder der Besitz, noch die Produktion von Pornos mit zwei (einverständlichen und einverständnisfähigen) Erwachsenen strafbar. Wenn ich mich jetzt gerade nicht irre.
Das führt zu der ironischen Situation, dass zwei 14jährige Geschwister, die sich beim Sex filmen, und das nicht nur zum persönlichen Gebrauch, nicht wegen des Sex strafbar sind (konkret nicht bestraft werden = juristisch was anderes als nicht rechtswidrig), wohl aber wegen des Filmens (184c Abs. 1 Nr. 3 StGB, Jugendpornografie), während zwei 18jährige Geschwister wegen des Sex strafbar sind, aber nicht wegen des Filmens. Hm. Ich muss das mal juristisch prüfen. Das wäre ja nur noch ein Argument gegen die Norm.