Die Frage, ob Mord vorliegt, richtet sich in diesem Fall weniger danach, wie die Mordmerkmale ausgelegt werden, sondern ob sich der BGH bei der Beurteilung des Vorsatzes der Vorinstanz anschließt.
Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels ist mit einem Auto relativ klar gegeben. Gemeingefährlich Mordwerkzeuge, wie zum Beispiel Bomben, bei denen der Täter nicht kontrollieren kann, wie viele Opfer er trifft. Dies trifft auch auf Autos als Waffe zu, da er zum Beispiel keinen Einfluss auf die Anzahl der Passagiere im anderen Fahrzeug hatte und auch eine Massenkarambolage mit mehreren Fahrzeugen möglich gewesen wäre.
Lehnt der BGH den Vorsatz ab kommt nur noch eine fahrlässige Tötung in Frage - einige Medien meinten völlig falsch, statt Mord hätte auch auf Totschlag entschieden werden können. Wenn man sich aber mal mit den Anforderungen an den sogenannten bedingten Vorsatz beschäftigt, kommt man zum Schluss, dass der klar gegeben ist. Der liegt immer vor, wenn der Täter den Erfolg (also hier den Tod eines Menschen) zwar nicht will, aber die Möglichkeit seines Eintritts in Kauf nimmt. Dies muss von der Fahrlässigkeit abgegrenzt werden, bei der Täter die Gefahr zwar sieht, aber darauf vertraut, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Und wer mit 170 Km/h durch die Stadt fährt, nimmt Risiken in kauf.
Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn ich jemanden zu einem russischen Roulettespiel zwinge, kann ich mich danach auch nicht damit rausreden, dass ich darauf vertraut habe, dass das Opfer schon eine leere Kammer erwischen wird.