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#43910
Aber der Verfassungsgeber dachte dabei eben an eine Ehe zwischen Mann und Frau. Aus dem Umstand, dass der Artikel nicht ausdrücklich mit dem Gedanken geschrieben wurde, Homosexuelle auszuschließen, ein Argument FÜR die Homoehe machen zu wollen, ist schon ziemlich abstrus.
Letztlich liegt der ursprüngliche Fragesteller mit seiner Argumentation einfach falsch, man kann ein Gesetz nicht nur nach seinem reinen Text auslegen, mehr wollte ich damit gar nicht sagen.
Aber das heißt doch nicht, dass man ein Gesetz zwingend darauf beschränken muss, was sich der Gesetzgeber damals gedacht hat. Auch Verfassungsrichter haben festgestellt, dass sich die Interpretation mit der Zeit ändern und an neue Werte und Moralvorstellungen anpassen kann und man eben nicht daran gebunden ist, was der Gesetzgeber ursprünglich bezweckte, gerade bei unserer Verfassung. (Gerade deswegen gibt es ja Entscheidungen des BVerfG, die vergangenen Entscheidungen widersprechen.) Der Gesetzestext setzt der Interpretation insofern Grenzen, als dass die neue Interpretation dem Wortlaut des Textes nicht widersprechen darf.
Um mal ein anderes Beispiel zu nehmen: Im Grundgesetz steht in Artikel 10 "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich."
Die Verfassungsväter dachten damals an Briefe, Pakete, Telefongespräche und Telegramme. Aber natürlich fallen darunter heute auch E-Mails, Kurzmitteilungen und private Online-Nachrichten.