Frag den Hasen

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#44609 Hier liegt ein kleiner Irrtum vor: In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass ein abschließend gerichtlich geklärter Sachverhalt (in deinem Beispiel der Faustschlag) nicht Gegenstand eines neuen Prozesses werden kann - der sogenannte ne bis in idem Grundsatz. Juristen lieben lateinische Schlaumeierzitate. Wenn du also jemanden eins auf die Nase gibts und freigesprochen wirst, kann es der Staatsanwalt sein Glück nicht einfach nochmal versuchen. Hierbei gibt es Ausnahmen, so kann ein Prozess etwa neu aufgerollt werden, wenn entlastende Beweise auftauchen.
Was du beschreibst sind Konkurrenzen: Es kommt oft vor, dass eine Tathandlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Dein Faustschlag ist etwa sowohl eine Sachbeschädigung an der Brille als auch eine Körperverletzung. Wenn ich jemandem umbringe indem ich ihm ein Messer in die Brust ramme begehe ich eine Sachbeschädiung am T-Shirt, eine (schwere gefährliche) Körperverletzung mit Todesfolge, einen Totschlag und evtl. auch einen Mord. In diesem Fall würde kein Staatsanwalt Stress wegen dem T-Shirt machen und einfach nur wegen Totschlag/Mord anklagen. Wenn aber zum Beispiel das Gericht ihm beim Tötungsvorsatz nicht folgt hätte immernoch die Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge Erfolg, weil der Vorsatz hier eben nicht erforderlich ist.
Grundgesetz Artikel 103 (3): "Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden." Da sehe ich erst einmal keine Limitierung: "Oh, außer wenn es im gleichen Verfahren stattfindet."
Ein Tötungsdelikt kann ein Mord sein ODER ein Totschlag ODER Körperverletzung mit Todesfolge. Es ist nicht möglich, dass bei derselben Tat (also etwa "Messer in die Brust rammen") alles gleichzeitig zutrifft. (Die Definition von Totschlag ist sogar wortwörtlich "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein [...]") Und es wird sich auch jeder Staatsanwalt entscheiden, ob er Anklage wegen Mordes, Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge erhebt, aber er wird nicht all diese drei Sachen gleichzeitig anklagen. Egal was bei der Verhandlung dann rauskommt (ob z.B. eine Verurteilung wg. Mordes in Betracht kommt, obwohl der Staatsanwalt eigentlich zuerst auf Körperverletzung mit Todesfolge plädiert), der Angeklagte wird in dem Verfahren ganz sicher nicht z.B. wegen Mordes UND Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt (es sei denn, er hätte noch wen anders umgebracht). Das geht schon wegen § 52 StGB nicht: "Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt."
Dass meinetwegen wegen des kaputten T-Shirts noch eine andere Sache dazukommen könnte, spielt für mein Argument gar keine Rolle, weil das nicht denselben Punkt behandelt.