Danke für die letzte Nacht
Ich bin erst nach sieben Uhr morgens ins Bett gegangen. Warum? Weil am 13. Juni wegen einer EU-Richtlinie das Verbraucherrecht geändert wird und somit ab diesem Zeitpunkt jede Menge bürokratischer Scheiß in meinem Buchshop geändert werden muss, in erster Linie die Widerrufsbelehrung, mit der ich euch hochoffiziell darüber informiere, wie ihr die Bücher zurückgeben könnt, wenn sie euch wider Erwarten nicht gefallen. Ist noch nie passiert, also steht es eher da, um Abmahnungen zu vermeiden.
Was ist daran so kompliziert, dass ich mir die Nacht um die Ohren schlage, fragt ihr? Nun, das Bundesjustizministerium veröffentlicht immer auch eine Muster-Widerrufsbelehrung. Nett, nicht wahr? Vor einigen Jahren haben sie eine veröffentlicht, die aber quasi erst per Verordnung verwendbar wurde, weil (aufgrund der beschissenen Formulierung des Gesetzes) selbst die Juristen des Ministeriums es nicht auf Anhieb packten, den Text abmahnsicher zu gestalten. Wäre ja auch zu gründlich gewesen, das Gesetz sauberer zu formulieren.
(Stellt euch mal vor, es würden Kühlschränke eines Herstellers spontan explodieren, sobald man Leberwurst hineinlegt. Und anstatt die Kühlschränke zu reparieren, wird einfach erklärt, dass der Kühlschrank nicht für Leberwürste geeignet ist. Etwa so gehen die Gesetzgeber mit ihren Gesetzen um.)
Heutzutage ist die Muster-Widerrufsbelehrung noch komplizierter, weil je nach Anwendungszweck bestimmte Textbausteine eingefügt werden müssen. Nehmen wir zum Beispiel gleich die ersten beiden Sätze.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag (1).
An die Stelle von (1) ist nun einer der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine zu setzen:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
Die Punkte b), c) und d) decken die Fälle ab, in denen eine Bestellung entweder ganz oder in mehreren Teilen verschickt wird (und ob es sich um verschiedene Waren handelt oder um eine einzige, die aber häppchenweise versendet wird). Man soll sich also als Händler schon vorher darauf festlegen, ob man immer alles in einer Lieferung verschickt oder in mehreren. Nun könnte man ja auf die Idee kommen, einfach zu schreiben: "[...] die Waren bzw. im Falle mehrerer Teillieferungen die letzte Ware in Besitz genommen haben [...]", oder? So hätte man doch b) und c) gleichzeitig abgedeckt, oder?
Von wegen. Das wäre logisch, sprachlich korrekt und praktisch sowie theoretisch nicht misszuverstehen. Und so stehen die Anwaltskanzleien in seltener Einmütigkeit auf dem Standpunkt, dass das nicht gemacht werden darf. Warum? Weil in den Ausfüll-Anweisungen steht: "einer der [...] Textbausteine". Ich habe keine Ahnung, ob tatsächlich irgendein Richter der Meinung wäre, dass die von mir vorgeschlagene Formulierung den Verbraucher verwirren oder Wettbewerber benachteiligen würde. Aber allein die Tatsache, dass all diese Anwälte sich so an dem Wörtchen "einer" festhalten, bringt mich schon zum Kotzen, weil das natürlich heißt, dass es da draußen auch Anwälte gibt, die wegen so einer Sache eine dicke Abmahnung schicken würden.
Nebenbei gibt es allerlei Informationspflichten, die bei näherer Betrachtung für Verbraucher so ziemlich nutzlos sind und für mich einfach nur Krampf. So muss ich euch zum Beispiel einen genauen Lieferzeitraum nennen, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr eure Zahlung geleistet habt. Ich habe keine Ahnung, wie lange das Geld dann zu mir braucht, ich habe absolut keine Ahnung, wie die Post gerade drauf ist (Büchersendungen werden langsamer verschickt) oder wie lange eine Büchersendung von Berlin nach Madrid brauchen würde. Aber wenn diese Frist irgendwie überschritten wird, hab ich auch die Arschkarte. Also kann ich nur einen Zeitraum nennen, der vermutlich deutlich länger ist als das, was in den allermeisten Fällen realistisch ist.
Die wesentliche Änderung für euch: In Zukunft müsstet ihr die Rücksendekosten auch bei einem Warenwert über 40 Euro tragen. Aber da Bücher keine Hosen sind, ist das auf Klopfers Web furchtbar schnurz. Und ihr müsst, falls ihr E-Books bestellt, mit einem Häkchen bestätigen, dass ihr auf das Widerrufsrecht verzichtet, sobald die Downloadcodes verschickt wurden. Und die meisten Änderungen in der Widerrufsbelehrung haben gar nichts mit diesen für euch relevanten Dingen zu tun.
Eine Übergangsfrist gibt es übrigens nicht: Theoretisch muss man all diese Änderungen um 0 Uhr in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni auf seiner Website einbauen. Zu früh, und man riskiert eine Abmahnung, weil die Gesetzesänderung noch nicht gilt. Zu spät, und man riskiert eine Abmahnung, weil man die neuen Regeln nicht erfüllt.
tl;dr: Ich ärgere mich mit bürokratischen Dreck herum, der angeblich Verbraucher schützen soll, aber eigentlich nur Abmahnanwälte interessiert.
Gast
Hab mir das heute nach dem aufstehen (um 5uhr morgens) auch durchgelesen. PCGH hatte da nen recht langen text verfasst, natürlich ehr auf online hardware versand zugeschnitten. Was für nen krampf. Währe doch aber sonst langweilig wenn die Anwälte nixnzuntun haben. Stell dir vor den is Lnagweilig, was werden diesich DANN erst für scheisse einfallen lassen.
Armes klopfer ich geb dir morgen nen Eis aus als trost